17. Mai Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Gegenstand der Revisionsverfahren ist der von einer Anliegerin sowie der benachbarten Stadt Porta Westfalica angegriffene Bebauungsplan „RegioPort Weser I" des Planungsverbandes RegioPort, der sich aus zwei Städten und zwei Landkreisen zusammensetzt. Der Bebauungsplan dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Containerhafens mit hafenaffinem Gewerbe als Teil des Gesamtprojekts RegioPort Weser und als Ersatz für den an seine Kapazitätsgrenzen stoßenden Industriehafen der Stadt Minden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil der Planungsverband nicht wirksam gegründet worden sei und es deshalb an dem erforderlichen Planungsträger fehle. Im Revisionsverfahren werden sich insbesondere Fragen zum Verständnis von § 205 BauGB stellen. Die Vorschrift erlaubt den Zusammenschluss von Gemeinden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern zu einem Planungsverband, um durch zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen.

 

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