Die Bürgerinitiative Containerhafen (Bicon) widerspricht der Darstellung der Stadt Minden, der zufolge die Baugenehmigung für das Hafen-Vorhaben Regioport Weser rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe lediglich einen kurzfristigen Baustopp abgelehnt. (c) Link
„Der versuchten Deutung der Stadt Minden, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sein soll, müssen wir klar widersprechen. Das Gegenteil ist richtig“, heißt es in einem Schreiben, das den Mitgliedern des Planungsverbandes zugestellt werden soll und dieser Zeitung vorliegt.
Die Stadt Minden hatte unmittelbar im Anschluss an die Zustellung eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster eine Mitteilung an die Presse gegeben, die die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung betonte. Die in Cammer beheimatete Initiative stellt in ihrem Brief klar, dass der Beschluss des Gerichtes lediglich festhalte, dass „die Antragstellerin als Privatperson nicht antragsbefugt“ sei. Damit sei das mit der Beschwerde verbundene Ziel, einen kurzfristigen Baustopp beim Regioport zu erwirken, nicht erreicht worden. „Mehr aber auch nicht“, stellen die Autoren heraus.
"Offensichtlich rechtswidrig"
„Das OVG Münster“, heißt es weiter, „führt klar aus, dass es die Baugenehmigung für offensichtlich rechtswidrig hält, die antragstellende Privatperson nur nicht befugt ist, das auch durchzusetzen.“
Des Weiteren erfahren die Adressaten: Das OVG Münster hat in seinem Beschluss dargestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der Baugenehmigung notwendig ist, aber nicht durchgeführt wurde. Allein das führt schon zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
Das OVG Münster hat auch klargestellt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren für das gesamte landseitige Hafengebiet durchgeführt werden muss. Eine Abschnittsbildung („Salami-Taktik“) wie die Stadt Minden sie vornimmt, ist nicht zulässig.
Widersprüchliches Vorgehen
Das OVG Münster hat weiter klargestellt, dass es das Vorgehen der Stadt Minden für bemerkenswert und in gewisser Weise für widersprüchlich hält, indem die Stadt einerseits behauptet, es müsse eine Bauplanung durch einen Planungsverband her, andererseits jetzt aber trotz fehlendem Bebauungsplan zu weiteren Vollzugsmaßnahmen greift und damit zumindest teilweise vollendete Tatsachen schafft.
Das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen die Baugenehmigung ist noch nicht abgeschlossen. Entgegen den Behauptungen der Stadt Minden läuft das Hauptverfahren nach wie vor. Die entscheidende Rechtsfrage, ob die Klägerin antrags- beziehungsweise klagebefugt ist, ist juristisch umstritten. Das OVG Münster hat nur keine Veranlassung gesehen, diese Frage im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu klären. Das Klageverfahren gegen die bislang erteilten Baugenehmigungen läuft weiter, und jede weitere Baugenehmigung wird ebenfalls angefochten und in die Klage einbezogen werden.
Versuch, Fakten zu schaffen
„Die aktuellen Bautätigkeiten sind objektiv rechtswidrig“, fassen die Absender ihre Sicht der Dinge zusammen. Und: „Nur weil die Antragstellerin nicht befugt ist, diese Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht feststellen zu lassen, wird die Baugenehmigung nicht rechtmäßig. Es wird versucht, durch zügige Bautätigkeit Fakten zu schaffen, bevor der rechtliche Rahmen geklärt ist.“
Die Autoren erinnern daran, dass für den 17. Mai die Revisionsverhandlung zum Bebauungsplan Regioport Weser vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anberaumt ist. „Sollte das Gericht zur gleichen Ansicht kommen wie das Oberverwaltungsgericht Münster, nämlich dass die Gründung des Verbandes nicht rechtsgültig ist, dann sind alle bisherigen Beschlüsse der Verbandsversammlung nichtig und der Bebauungsplan sowie alle erteilten Baugenehmigungen illegal“, ist in dem vom Bicon-Vorsitzenden Uwe Tönsing unterzeichneten Brief zu lesen.
Unklarheit um Planungsverband
Das Oberverwaltungsgericht Münster habe in einem Katalog an Argumenten in überzeugender Weise die Rechtswidrigkeit des Planungsverbandes begründet, schreibt die Initiative. So sei unklar, ob ein Planungsverband gegründet worden ist oder nur ein Zweckverband. Es habe keine ortsübliche Bekanntmachung der Gründungssatzung gegeben, zudem werde die Beteiligung der Landkreise von den gesetzlichen Anforderungen nicht getragen. Sollte ein Zweckverband bei der Gründung gewollt gewesen sein, so erfülle dieser auch nicht die Voraussetzungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Die Abstimmungsregelungen in der Satzung seien rechtswidrig, weil sie die „Letztverantwortung“ der Gemeinden nicht beachte. Und die Gründung sei auch rechtswidrig, weil sie das planerische Initiativrecht der beteiligten Gemeinden nicht sicherstelle. Außerdem sei nur unzureichend geregelt, wer die Kosten des Verbandes zu tragen habe.
Darüber hinaus habe das OVG Münster darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan unabhängig von der Unwirksamkeit des Planungsverbandes ungültig sei, weil die Auslegungsbekanntmachung vom 4. Juni 2014 und die erneute Bekanntmachung vom 3. März 2015 nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprächen. bus